Allgemeine Geschäftsbedingungen
Flubes Limited · WealthBorders
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Flubes Limited, Handelsregister der Republik Zypern HE 433660, nachfolgend „Anbieter", und ihren Auftraggebern über die Plattform WealthBorders.
(2) Der Anbieter erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Auftraggeber versichert mit Vertragsschluss, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Anbieter ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwaltung von Gesellschaften, Trusts und Stiftungen in den auf der Plattform benannten Jurisdiktionen sowie damit verbundene Verwaltungs- und Abwicklungsleistungen.
(2) Der Umfang der jeweiligen Leistung ergibt sich aus der Produktseite zum Zeitpunkt der Beauftragung. Die dort genannten Angaben zu enthaltenen und nicht enthaltenen Bestandteilen sind Vertragsinhalt.
(3) Der Anbieter erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Angaben zu Steuersätzen, Rechtsformen und Rahmenbedingungen dienen der allgemeinen Orientierung. Eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung ist nicht geschuldet und nur aufgrund gesonderter Beauftragung Gegenstand des Vertrages.
(4) Der Anbieter kann sich zur Erfüllung seiner Leistungen Dritter bedienen, insbesondere lokaler Dienstleister, Registered Agents und Notare in der jeweiligen Jurisdiktion.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Plattform ist kein bindendes Angebot.
(2) Mit Absenden der Beauftragung gibt der Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Anbieter bestätigt den Eingang und weist eine Auftragsnummer aus. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Anbieter in Textform zustande.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, eine Beauftragung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn die vorgesehene Tätigkeit nicht in den Leistungsbereich fällt oder erforderliche Angaben nicht beigebracht werden.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig und richtig zur Verfügung, insbesondere Identitätsnachweise, Adressnachweise, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten und zur Herkunft eingesetzter Mittel.
(2) Der Anbieter unterliegt Sorgfaltspflichten zur Identifizierung. Vor deren Erfüllung beginnt die Leistungserbringung nicht. Verzögerungen aus unvollständiger Mitwirkung verlängern vereinbarte Zeiträume entsprechend.
(3) Der Auftraggeber teilt Änderungen der mitgeteilten Verhältnisse unverzüglich mit, insbesondere Änderungen der Anschrift, der Beteiligungsverhältnisse und der wirtschaftlich Berechtigten.
§ 5 Zeiten und Fristen
(1) Angaben zur Dauer der Leistungserbringung beruhen auf Erfahrungswerten und beziehen sich auf den Zeitraum ab vollständiger Mitwirkung des Auftraggebers.
(2) Zeiten, die auf der Bearbeitung durch Register, Behörden, Notare oder Banken beruhen, liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters. Sie sind keine zugesagten Fristen.
(3) Ein fester Termin gilt nur, wenn er ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurde.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Behördengebühren des ersten Jahres sind in den ausgewiesenen Gründungspreisen enthalten, soweit auf der Produktseite nicht anders angegeben. Stammkapital, Kautionen und Einlagen sind nicht enthalten.
(3) Die Vergütung ist mit Vertragsschluss fällig und im Voraus zu entrichten. Die Leistungserbringung beginnt nach Zahlungseingang.
(4) Zahlungen erfolgen über die vom Anbieter bereitgestellten Zahlungswege. Bei Überweisung ist die Auftragsnummer als Verwendungszweck anzugeben.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Ausgleich zurückzustellen.
§ 7 Laufende Leistungen
(1) Leistungen mit wiederkehrender Vergütung — insbesondere Registered Office, Registered Agent, Company Secretary, Nominee-Leistungen und Buchführung — werden auf unbestimmte Zeit erbracht.
(2) Die erste Abrechnungsperiode beginnt bei gesellschaftsbezogenen Leistungen mit dem Tag der Eintragung, im Übrigen mit Vertragsschluss.
(3) Der Anbieter kündigt die Fälligkeit rechtzeitig vor dem Fälligkeitstag an und stellt zum Fälligkeitstag Rechnung.
(4) Beide Teile können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
(5) Endet eine laufende Leistung, die in der jeweiligen Jurisdiktion gesetzlich vorgeschrieben ist, ohne dass der Auftraggeber für Ersatz sorgt, kann dies zur Löschung der Gesellschaft führen. Der Anbieter weist hierauf hin; die Folgen trägt der Auftraggeber.
§ 8 Rechnungsstelle
(1) Bei der Leistung „Rechnungsstelle" schließt der Anbieter im eigenen Namen Verträge mit den vom Auftraggeber benannten Endkunden. Der Auftraggeber erbringt die Leistung als Subunternehmer des Anbieters.
(2) Der Anbieter stellt die Rechnungen, vereinnahmt die Zahlungen und kehrt sie nach Zahlungseingang an den Auftraggeber aus, abzüglich der vereinbarten Vergütung.
(3) Eine Vorfinanzierung findet nicht statt. Die Auszahlung erfolgt wöchentlich nach Zahlungseingang.
(4) Vereinnahmte Kundengelder sind für den Anbieter durchlaufende Posten. Ertrag des Anbieters ist ausschließlich die vereinbarte Vergütung aus Grundgebühr und Volumenanteil.
(5) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm erbrachte Leistung keiner Erlaubnispflicht unterliegt. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie Heilberufe sind vom Leistungsbereich ausgenommen. Die abschließende Aufstellung zulässiger Tätigkeiten ist auf der Produktseite veröffentlicht.
(6) Einzelrechnungen über 25.000 Euro bedürfen der vorherigen Abstimmung.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Teile behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrages.
(2) Die Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrages fort.
(3) Gesetzliche Auskunfts-, Melde- und Aufbewahrungspflichten des Anbieters bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Im Übrigen ist die Haftung auf die für den betroffenen Auftrag gezahlte Vergütung begrenzt.
(3) Der Anbieter haftet nicht für Entscheidungen von Registern, Behörden, Banken oder sonstigen Dritten, insbesondere nicht für die Ablehnung einer Eintragung oder Kontoeröffnung.
(4) Der Anbieter haftet nicht für steuerliche oder rechtliche Folgen der gewählten Struktur im Ansässigkeitsstaat des Auftraggebers oder seiner Beteiligten.
§ 11 Ausschlussfrist
Ansprüche gegen den Anbieter sind innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie ausgeschlossen. Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
§ 12 Anwendbares Recht und Streitbeilegung
(1) Es gilt das Recht der Republik Zypern unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden zunächst einer Mediation nach den Mediationsregeln des Cyprus Arbitration and Mediation Centre (CAMC) unterworfen. Führt die Mediation innerhalb von sechzig Tagen ab Anrufung nicht zu einer Einigung, werden die Streitigkeiten endgültig nach den Schiedsregeln des CAMC entschieden.
(3) Der Schiedsort ist Nikosia, Republik Zypern. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Ernennende Stelle ist das Board of Directors des CAMC.
(4) Von Absatz 2 und 3 ausgenommen sind unbestrittene Geldforderungen aus erbrachten Leistungen. Für sie sind die staatlichen Gerichte am Sitz des Anbieters zuständig.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(2) Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse ändern. Er teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Auf diese Wirkung wird in der Mitteilung hingewiesen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
§ 14 Sprachfassungen
Diese Bedingungen bestehen in deutscher, englischer und russischer Sprache. Bei Abweichungen gilt die deutsche Fassung.